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Die Priester sind in eine Diözese eingegliedert und unterstehen ihrem Ortsbischof. Kann es eine Berechtigung dafür geben, daß Priester einer Gemeinschaft angehören, die von der Diözese unabhängig ist oder sogar internationalen Charakter besitzt?

Die Berechtigung steht außer Zweifel; denn es handelt sich dabei um nichts anderes als die legitime Wahrnehmung des natürlichen Rechts auf Vereinigungsfreiheit, das die Kirche bei den Klerikern ebenso anerkennt wie bei allen übrigen Gläubigen. Diese jahrhundertealte Tradition (denken Sie nur an die zahlreichen Gemeinschaften, die sich seit jeher um das geistliche Leben der Weltpriester verdient gemacht haben) ist wiederholt durch das Lehramt und durch Anordnungen der letzten Päpste (Pius XII., Johannes XXIII. und Paul VI.) sowie gerade jetzt wieder durch das feierliche Lehramt des Zweiten Vatikanischen Konzils bestätigt worden (vgl. Dekret Presbyterorum Ordinis, Nr. 8).

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Antwort der zuständigen Konzilskommission auf einen modus, in dem angeregt wurde, es solle nur solche priesterliche Vereinigungen geben, die von den Diözesanbischöfen gegründet oder geleitet würden. Mit anschließender Zustimmung des Plenums wies die Kommission dieses Ansinnen zurück und begründete ihre Ablehnung eindeutig damit, daß die auf dem Naturrecht beruhende Vereinigungsfreiheit auch den Klerikern zustehe: Non potest negari Presbyteris, heißt es dort, id quod laicis, attenta dignitate naturae humanae, Concilium declaravit congruum, utpote iuri naturali consentaneum (Schema Decreti Presbyterorum Ordinis, Typis Polyglottis Vaticanis 1965, S. 68).

Kraft dieses Grundrechts können die Priester in aller Freiheit Vereinigungen gründen oder sich bereits bestehenden Vereinigungen anschließen, soweit sie rechtmäßige Ziele verfolgen, die der Würde und den Anforderungen des geistlichen Standes entsprechen. Die Berechtigung und der Umfang der Vereinsfreiheit unter Weltpriestern werden verständlich und die Gefahr der Zweideutigkeit, Unklarheit und Anarchie wird ausgeschlossen, wenn man sich vor Augen hält, daß zwischen der Amtsfunktion und dem privaten Lebensbereich des Priesters ein notwendiger Unterschied besteht, der auch als solcher respektiert werden muß.

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