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Könnten Sie uns kurz die Struktur des Opus Dei in der Welt und seine Verbindung zum Generalrat skizzieren, dem Sie in Rom vorsitzen?

Der Generalrat hat seinen Sitz in Rom, unabhängig für die männliche und die weibliche Abteilung (vgl. Annuario pontificio 1966, S. 885 und 1226). Ein ähnlicher Rat besteht in jedem Land, Vorsitzender ist der jeweilige Consiliarius des Opus Dei in diesem Land1. Denken Sie aber nicht an eine mächtige Organisation, die ihre Kapillaren bis in die letzten Winkel der Welt erstreckt. Stellen Sie sich das Werk eher als eine desorganisierte Organisation vor. Denn die Hauptaufgabe der Leiter des Opus Dei besteht darin, durch eine fundierte theologische und apostolische Bildung allen Mitgliedern den echten Geist des Evangeliums zu vermitteln, den Geist der Liebe und des Verstehens, dem Fanatismus ganz und gar fremd ist. Außerdem handelt jeder in voller persönlicher Freiheit. Er bildet in autonomer Entscheidung sein Gewissen und bemüht sich um die christliche Vollkommenheit und die Verchristlichung seines Milieus durch die Heiligung der Arbeit, sei sie intellektueller oder handwerklicher Art, in den verschiedenen Situationen seines Lebens und im eigenen Heim.

Auf der anderen Seite ist die Leitung des Werkes immer kollegial. Wir verabscheuen jegliche Tyrannei, vor allen Dingen innerhalb der ausschließlich geistlichen Leitungsaufgaben des Opus Dei. Wir lieben die Pluralität. Das Gegenteil würde unsere Wirksamkeit lähmen. Wir würden selbst nichts tun und andere nichts tun lassen. Wir würden nicht weiterkommen.

Anmerkungen
1

Vgl. Anmerkung zu Nr. 19. Die Errichtung des Opus Dei als Personalprälatur hat die Einheit des Opus Dei juristisch gesichert. Sie hat klargestellt, daß die ganze Prälatur - Männer wie Frauen, Priester wie Laien, Verheiratete wie Unverheiratete - eine organische pastorale Einheit bildet. Sie verwirklicht ihre apostolische Arbeit durch die männliche und die weibliche Abteilung unter der Leitung des Prälaten mit seinen Vikaren und Beratern. In ihm ist die Einheit der Spiritualität und der Jurisdiktion zwischen beiden Abteilungen gegeben und gewährleistet.

Die Amtsbezeichnung "Consiliarius" heißt in der Terminologie der endgültigen Rechtsform "Regionalvikar", ohne daß sich deshalb das Verständnis dieses Amtes irgendwie geändert hätte.

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